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TTeam-Gilde e.V.

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Satzung der TTeam - Gilde e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ”TTEAM-Gilde e.V.”. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Hamm/ Sieg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

Die TTEAM-Gilde e.V. ist die Interessensgemeinschaft der Lehrer/innen (= TTEAM- Practitioner) und Lehrer/innen in Ausbildung der TTEAM-Methode (=Tellington TTouch Methode) .

Zweck des Vereins ist

  • das Führen einer Datenbank über Namen und Adressen der TTEAM-Practitioner in Deutschland.
  • Information der Öffentlichkeit über Angebote der TTEAM-Gilde.
  • Mitwirkung an der Ausarbeitung und Etablierung von Qualitätsstandards in der TTEAM-Anwendung und den relevanten Verfahrensweisen.
  • die Verbreitung der TTEAM-Methode nach Linda Tellington-Jones durch ausgebildete Lehrer/-innen und die Einschränkung unberechtigter Ausübung, Weitergabe und Verbreitung der TTEAM-Methode.
  • Unterstützung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedern.

§ 3 – Mitgliedschaft

Der Verein hat

a)ordentliche Mitglieder

b)außerordentliche (fördernde) Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein

-natürliche Personen, die ein Training zum TTEAM-Practitioner abgeschlossen haben, (und zwar mindestens bis zum „Practitioner“ (ohne Zahl) (=TTEAM-Lehrer) oder zum ”Practitioner in Ausbildung” (=TTEAM-Lehrer in Ausbildung“) .

Außerordentliche (fördernde) Mitglieder können sein

-natürliche Personen, die sich zu einer solchen Ausbildung angemeldet haben oder sich bereits in einer solchen Ausbildung befinden.

-andere natürliche oder juristische Personen.

Diese haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Natürliche Personen, die ein Training zum TTEAM-Practitioner (TTEAM- Lehrer) abgeschlossen haben, werden auf schriftlichen Antrag ordentliches Mitglied, Die Mitgliedschaft erfolgt mit Zugang der Beitrittserklärung an den Verein, ohne dass es einer Genehmigung bedarf.

Lehnt der Vorstand bei den außerordentlichen Mitgliedern einen Aufnahmeantrag ab, ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Aufnahmeantrag.

Es wird von den Mitgliedern einMitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Die Mitgliedschaft endet:

a)durch Austritt

b) durch Tod

c)durch Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich und dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Die Mitgliedschaft kann erlöschen,

  • wenn ein Mitglied fünf Monate nach Fälligkeit seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr nicht bezahlt hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
  • wenn ein Mitglied den Titel ”TTEAM-Practitioner” (TTEAM-Lehrer) verliert
  • wenn ein Mitglied seine Fortbildung vernachlässigt, d.h. über einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten weniger als fünf Tage einer Fortbildungsveranstaltung in Form eines TTEAM Ausbildungskurses oder eines TTEAM Advanced Trainings, für die Tierart für welche das Mitglied ausgebildet ist, besucht oder assistiert hat.
  • wenn das Mitglied Grundsätzen oder Beschlüssen des Vereines zuwider handelt oder die Interessen des Vereines anderweitig schädigt.

Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 4 – Organe des Vereines

Organe des Vereins sind

a)die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 5 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen u.a.:

a) die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung

b)die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands

c) die Entscheidung über strittige Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

d)die Wahl der Kassenprüfer

e)die Beratung und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g)die Beschlussfassung über Ehrungen und Auszeichnungen

h) die Auflösung des Vereins.

Der Termin für die Mitgliederversammlung wird mindestens zwei Monate vorher schriftlich (auch im Rahmen eines Vereinsorgans möglich) bekannt gegeben. Alle Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung, insbesondere auch Anträge zur Satzungsänderung, müssen bis mindestens 6 Wochen vorher (Datum des Poststempels) schriftlich eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Der Vorstand kann jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder muss er eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3, für eine Vereinsauflösung eine Mehrheit von 3/4der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

Das Stimmrecht ruht, solange Beiträge offen stehen.

Der/die Vorsitzende bestimmt zu Beginn der Mitgliederversammlung eine/n Protokollführer/in.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Protokollführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 6 – Vorstand und Geschäftsstelle

Der Vorstand hat drei Mitglieder.

Er besteht aus dem

a) 1. Vorsitzenden,

b) 2. Vorsitzenden,

c) Kassierer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, findet auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 7 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren. Ihnen obliegt die Prüfung der Bücher des Vereins.

Mitglieder des Vorstands können keine Kassenprüfer sein.

§ 8 – Finanzierung der Vereinstätigkeit

Der Verein finanziert sich durch

a)Mitgliedsbeiträge

b)Sonstige Zuwendungen

§ 9 – Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Ein Auflösungsbeschluss kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag fristgerecht an die Mitgliederversammlung eingereicht wird. In diesem Fall müssen alle Mitglieder schriftlich bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung (Datum des Poststempels) informiert werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Verein „Animal Ambassadors e.V.“ mit Sitz in Pracht.

Gleiches gilt für den Fall der Aufhebung des Vereins bzw. beim Wegfall seiner bisherigen Satzungszwecke.

Hamm/Sieg, 20.12. 2006

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